5.3.3. Die Klägerin bringt vor (Berufungsantwort S. 6), entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen halte sich der Betreuungsumfang der Parteien "nicht etwa die Waage". Die Klägerin übernehme die Betreuung von D._____ zu 57 %, diejenige von C._____ zu 81 %. Ausserdem nehme sie die meisten Termine bei Dritten (z.B. Arzt, Zahnarzt, Coiffeur usw.) wahr und übernehme diverse weitere Arbeiten (z.B. Kauf von Kleidern und Sportausrüstung, Organisation von Freizeitkursen, Fahrten zu Freizeitbeschäftigungen etc.). Aufgrund des Betreuungsaufwands könne der Klägerin kein über ihr - 22 -