Die Parteien verfügten über ähnliche Ausbildungen und seien beide als […] tätig. Beiden Parteien sei aufgrund der alternierenden Obhut und der von der Vorinstanz festgelegten Betreuungsanteilen gemäss Schulstufenmodell ein 75 % Arbeitspensum zumutbar. Obwohl dies von der Vorinstanz korrekt ausgeführt werde, gehe sie anschliessend bei der Unterhaltsberechnung auf Seiten des Beklagten von einem Einkommen von Fr. 9'052.00 aus, bei der Klägerin indessen nur von Fr. 6'214.18. Dies widerspreche dem Gleichbehandlungsgebot. Der Klägerin sei ab dem 1. April 2024 ein Einkommen von Fr. 7'185.00 anzurechnen.