Es könne grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 75 % zugemutet werden, womit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Da beide Parteien geschildert hätten, dass dieses Pensum in diesem Berufsfeld schwierig zu erreichen sei, erscheine ein Pensum von 75 % als nicht einzelfallgerecht, zumal auch der Rektor der G._____ die Pensenentwicklung beim Instrumentalunterricht als "sehr volatil" beschreibe. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin seit geraumer Zeit von diesem ihr zumutbaren Pensum wisse. Es scheine ermessensweisse ein Pensum von 65 % ohne Übergangsfrist ab 1. Juli 2024 (= Phase 3; vgl. E. 5.2.1 oben) einzelfallangemessen.