5.3. Einkommen Klägerin 5.3.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 4.3.1), die Klägerin erwirtschafte ein Einkommen von Fr. 5'131.00 bei einem Pensum von 53.56 %. Da die jüngere Tochter die Primarschule besuche, müsse der hauptbetreuende Elternteil bei alleiniger Obhut grundsätzlich einer Erwerbstätigkeit von 50 % nachgehen. Vorliegend bestehe eine alternierende Obhut, wobei sich die Betreuungsanteile ungefähr die Waage hielten. Es könne grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit von 75 % zugemutet werden, womit ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei.