5.2.5. Die Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz nach der zweistufigen Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung berechnet. Den Überschuss wies sie zu 55 % der Klägerin und zu 45 % dem Beklagten zu und stellte sodann fest, dass sich die Klägerin im Umfang von 45 % an den Kinderkosten zu beteiligen habe (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.6.2). - 21 -