Das familienrechtliche Existenzminimum der beiden Kinder zusammen bezifferte die Vorinstanz für sämtliche Phasen auf Fr. 1'736.80 (Grundbetrag: 1'000.00; Wohnkosten: Fr. 600.00; Krankenkasse: Fr. 136.80 [vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4.9]). 5.2.4. Weiter erachtete die Vorinstanz eine monatliche Sparquote in der Höhe von Fr. 2'794.67 als erstellt (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.5.2).