Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern und bei den Eltern eine Kommunikations- und Versicherungspauschale. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig-konkreten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen oder Hobbys; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren.