4.7. Damit mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Festlegung des Wohnsitzes der Kinder. Auf die diesbezüglichen Anträge wäre somit nicht einzutreten gewesen. Dispositiv-Ziffer 1.3. des angefochtenen Entscheids ist in diesem Sinne abzuändern. 5. Unterhalt 5.1. Theorie 5.1.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstreitigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und - 18 -