Falls die Obhut ungefähr hälftig aufgeteilt sein wird, werden die Parteien dannzumal gemeinsam entscheiden müssen, wo der Wohnsitz der Kinder liegt (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.O., N. 51 zu Art. 298 ZGB). Im Streitfall wird diesfalls das Gericht oder die KESB den Wohnsitz festlegen müssen (Urteile des Bundesgerichts 5A_605/2024 vom 28. Februar 2025 E. 6.1., 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3; 5A_310/2021 vom 30. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).