Sollte eine der Parteien in Zukunft umziehen, werden die Eltern oder im Streitfall das von ihnen angerufene Gericht eine neue, auf die veränderte Situation zugeschnittene Betreuungsregelung treffen müssen (vgl. Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6). Bei dannzumal asymmetrischen Betreuungsanteilen wird sich der Wohnsitz der Kinder nach dem Wohnsitz des hauptsächlich betreuenden Elternteils richten (STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 5 zu Art. 25 ZGB). Falls die Obhut ungefähr hälftig aufgeteilt sein wird, werden die Parteien dannzumal gemeinsam entscheiden müssen, wo der Wohnsitz der Kinder liegt (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, a.a.