Fraglich ist, ob eine solche Wohnsitzfestlegung für den Fall, dass einer der Parteien zukünftig umziehen sollte, angezeigt ist. Dies ist nicht in sinnvoller Weise möglich, denn derzeit sind keine konkreten Umzugspläne einer der Parteien bekannt und kann diese hypothetische zukünftige Situation mangels Kenntnis der dannzumaligen Verhältnisse nicht beurteilt werden: Sollte eine der Parteien in Zukunft umziehen, werden die Eltern oder im Streitfall das von ihnen angerufene Gericht eine neue, auf die veränderte Situation zugeschnittene Betreuungsregelung treffen müssen (vgl. Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6).