Soweit der Beklagte vorbringt, es sei für ihn wichtig, dass eines der Kinder als Zeichen einer gleichberechtigten Elternschaft bei ihm Wohnsitz habe, kommt diesem Aspekt keine Bedeutung zu: Wie in allen Kinderbelangen liegt der Fokus beim Entscheid über den Wohnsitz der Kinder von Vornherein nicht auf der Gleichberechtigung der Eltern, sondern es ist im Sinne des Kindeswohls die beste Lösung für das Kind anzustreben (Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2022 vom 29. August 2022 E. 3.3.3). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse einer Partei daran, dass der Wohnsitz der Kinder an ihren eigenen Wohnsitz geknüpft wird, ist nicht ersichtlich.