Kinder unter gemeinsamer elterlicher Sorge haben somit am gemeinsamen Wohnsitz ihrer Eltern Wohnsitz, sofern ein solcher besteht. Nur wenn beide Elternteile nicht am gleichen Ort Wohnsitz haben oder ein Elternteil nachträglich wegzieht, stellt sich die Frage, an welchem der beiden Wohnsitze der Eltern sich der Wohnsitz des Kindes befindet (AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Berner Kommentar, 2016, N. 51 zu Art. 298 ZGB; Urteil des Obergerichts Graubünden ZR 1 23 129 vom 5. Februar 2025 E. 2.6.). Die Festlegung des Wohnsitzes kann insbesondere für die Bestimmung des Schulorts der Kinder von Bedeutung sein (SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 9 zu Art.