4.4. Der Kindsvertreter führt aus (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 8), die Regelung zum Wohnsitz der Kinder sei nicht mehr korrekt. Für C._____ sei die Klägerin die Bezugsperson, weshalb ihr Wohnsitz bei dieser liegen müsse. Etwas anderes hätte bei einem Umzug zur Folge, dass C._____ weiterhin in Q._____ zur Schule gehen würde, obwohl die Mutter nicht mehr dort wohne und sie daher den Grossteil ihrer Zeit nicht in Q._____ verbringe.