besteuert werde, sei die Kontroverse der Wohnsitze der Kinder nicht von grosser praktischer Auswirkung, aber Ausdruck der Bestrebungen der Klägerin, eine gelebte Elternschaft des Beklagten zu verhindern. Da in der Praxis bei alternierender Obhut das Kriterium der Betreuungszeit als massgebend für den Wohnsitz herangezogen werde, wäre es sinnvoller, den Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin und denjenigen von D._____ beim Beklagten festzulegen. Wichtig für den Beklagten sei, dass eines der Kinder als Zeichen der gleichberechtigten Elternschaft bei ihm Wohnsitz habe.