4.3. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 5), die Wohnsitzregelung hätten die Parteien im Rahmen der Mediation vor allem aus steuerlichen Überlegungen gewählt. Es sei angestrebt worden, dass beiden Parteien ein Kinderabzug möglich sein solle. Da unabhängig von der Wohnsitzregelung die Klägerin den Kinderabzug geltend machen könne und zum Steuertarif B - 16 -