4. Wohnsitz 4.1. Die Vorinstanz führte aus (angefochtener Entscheid E. 3.5), vor dem Hintergrund der alterierenden Obhut und des übereinstimmenden Willens der Parteien erscheine es sinnvoll, im Entscheid festzuhalten, dass sich der gesetzliche Wohnsitz von C._____ beim Beklagten und derjenige von D._____ bei der Klägerin befinde. 4.2. Die Klägerin führt aus (Berufung S. 5), aufgrund der Obhut sei es klar, dass der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ bei der Klägerin sei. Eine andere Regelung erscheine nicht als sinnvoll, da die den effektiven Tatsachen widerspreche und zu Unsicherheit führe könne.