Es gibt daher keinen Grund, von der Anordnung der alternierenden Obhut bezüglich C._____ abzuweichen, zumal der Betreuungsanteil des Beklagten auch über dem bei einer Alleinobhut dem nicht obhutsberechtigten Elternteil zustehenden praxisüblichen Besuchs- und Ferienrecht von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei Ferienwochen pro Jahr (vgl. dazu SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art.1–456 ZGB, 7. Aufl. 2022 [BSK ZGB], N. 15 zu Art. 273 ZGB) liegt.