C._____ entspricht dies – unter Berücksichtigung von vier Wochen Ferien beim Beklagten und acht Wochen Ferien bei der Klägerin (vgl. zur Ferienaufteilung: nächster Absatz) – einem Betreuungsanteil des Beklagten von rund 28 %. Dies liegt zwar knapp unter der von der Klägerin erwähnten 30 %-Schwelle. Indessen wurde bei dieser Berechnung die hälftige Aufteilung der Feiertage noch nicht berücksichtigt. Dazu kommt, dass das Bundesgericht keine starre Grenze von mindestens 30 % Betreuungsanteil festgelegt hat, damit die alternierende Obhut angeordnet werden kann. Es gibt daher keinen Grund, von der Anordnung der alternierenden Obhut bezüglich C.___