3.4. Der Kindsvertreter führt aus (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 6), er habe vor Vorinstanz eine alternierende Obhut beantragt, da der Beklagte C._____ auch unter der Woche regelmässig betreue und das Ziel wäre, dass diese Betreuung wieder ausgedehnt werden könne. Nachdem der Betreuungsanteil des Beklagten unter 30 % liege, könne auch eine alleinige Obhut der Klägerin vorliegen. Dies spiele aber wohl lediglich für die Frage der Unterhaltsberechnung eine Rolle. Für C._____ habe dies keine Auswirkungen, weshalb auf einen Antrag verzichtet werde. Betreffend Ferienregelung hält der Kindsvertreter fest (Eingabe vom 21. Januar 2025 Rz. 7), der Wille von C.___