vom Gericht festgehaltene und vorgängig von den Parteien einvernehmlich, aufgrund der Empfehlung des Kindesanwalts von C._____ festgelegte Betreuungsplan bereits gelebt worden. Es sei vor diesem Hintergrund befremdend, dass die Klägerin heute die alleinige Obhut über C._____ beantrage. Dies umso mehr, als auch der Kinderanwalt von C._____ in seiner Stellungnahme vom 20. Februar 2024 die vom Gericht festgelegte Betreuungsregelung beantragt habe. Es treffe nicht zu, dass der von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte 30 %-ige Betreuungsanteil des Beklagten nicht gegeben wäre, zumal auch die Aufteilung der Ferien- und Feiertage zu berücksichtigen sei.