3.3. Der Beklagte bringt vor (Berufungsantwort S. 3 ff.), dem Antrag, ein Kind sei unter die alleinige, das andere unter die alternierende Obhut zu stellen, sei schon aufgrund des Gleichbehandlungsgebots der Kinder nicht stattzugeben. Beide Parteien hätten auch anlässlich der Verhandlung vom 25. Juni 2024 die alternierende Obhut beantragt. Am 25. Juni 2024 sei der - 14 -