Gemäss geltender Rechtsprechung könne keine alternierende Obhut vorliegen und C._____ sei folglich unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen. Es sei festzuhalten, dass die Klägerin in ihrem Gesuch zwar selbst die alternierende Obhut beantragt habe. Da sich aber inzwischen die Betreuungsregelung geändert habe und diese auch vom Gericht übernommen worden sei, entspreche die von der Vorinstanz vorgeschlagene Regelung nicht mehr den rechtlichen Grundlagen.