3.2. Die Klägerin bringt vor (Berufung S. 5), bei Einreichung des Gesuchs hätten die Parteien noch eine andere Betreuungsregelung gelebt. Im Verlauf des Verfahrens habe sich gezeigt, dass diese Regelung für Tochter C._____ nicht mehr gepasst habe, weshalb sich die Parteien darauf geeinigt hätten, dass sich C._____ nur noch am Donnerstag über Mittag, Freitagnachmittag und jedes zweite Wochenende beim Beklagten aufhalten solle. Diese Regelung werde heute noch so gelebt. Abgesehen von den rund sieben Stunden, welche C._____ beim Beklagten verbringe, lebe sie unter der Woche ausschliesslich bei der Klägerin. Gemäss geltender Rechtsprechung könne keine alternierende Obhut vorliegen und C.___