__ sei auch von deren Kindsvertreter zu diesen Zeiten beantragt worden. Die Parteien hätten sich anlässlich der Verhandlung mit dieser Betreuungsregelung einverstanden erklärt und gemäss Ansicht der Vorinstanz sei diese Vereinbarung auch im Kindswohl, weshalb dieses gelebte Betreuungsmodell so anzuordnen sei. Betreffend Ferien erscheine es zweckmässig und angemessen, beiden Eltern das Recht einzuräumen, jeweils die Hälfte der Ferien auf eigene Kosten mit ihren Kindern zu verbringen.