Zu den Betreuungsanteilen führte die Vorinstanz aus (angefochtener Entscheid E. 3.4), aus dem Verlaufsbericht ergebe sich, dass C._____ am Donnerstagmittag, von Freitagmittag, 12:00 Uhr, bis Freitagnachmittag, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, vom Beklagten betreut werde. D._____ befände sich von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, beim Beklagten. Die Betreuung von C._____ sei auch von deren Kindsvertreter zu diesen Zeiten beantragt worden.