3. Obhut 3.1. Die Vorinstanz stellte die Kinder unter die alternierende Obhut (Dispositiv- Ziffer 1.1). Sie führte dazu aus (angefochtener Entscheid E. 3.3), die Parteien hätten beide die alternierende Obhut beantragt und seien wohnhaft in Q._____. Im Rahmen der Beratung durch die Fachstelle F._____ GmbH sei eine "Vereinbarung Elternschaft" unterzeichnet worden, in welcher sich die Parteien über die Grundsätze der Betreuung geeinigt hätten. Aus dem Verlaufsbericht ergebe sich sodann, dass beide Eltern sich in den - 13 -