" 1. In Abänderung von Ziff. 1.2. des Entscheids der Vorinstanz sei der Vater berechtigt und verpflichtet zu erklären, mit C._____ vier Wochen Schulferien zu verbringen, wobei maximal 10 Tage in den Sommerferien liegen dürfen. Die restlichen Ferien verbringt C._____ mit der Mutter. 2. In Abänderung von Ziff. 1.3. des Entscheids der Vorinstanz sei festzuhalten, dass sich der Wohnsitz von C._____ bei der Mutter befindet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt." 3.6. Am 6. Februar 2025 reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: