[…] 4. Im Übrigen werden die Begehren [inkl. Begehren um Ehegattenunterhalt] abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. […]" 3. 3.1. Der Beklagte erhob am 10. Oktober 2024 fristgerecht Berufung gegen diesen ihm am 30. September 2024 in begründeter Fassung zugestellten Entscheid und stellte folgende Anträge: " 1. Ziffer 2.1. des Entscheids des Präsidium des Familiengerichts Bremgarten vom 25.06.2024 sei aufzuheben. 2. Es sei stattdessen wie folgt zu entscheiden: