Der Gesuchsteller ist berechtigt und verpflichtet, D._____ von Mittwochabend, 18:00 Uhr, bis Freitagabend, 18:00 Uhr, sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, zu betreuen. In den übrigen Zeiten ist die Gesuchstellerin berechtigt und verpflichtet, D._____ zu betreuen. Die Parteien sind berechtigt und verpflichtet, mit den Kindern die Hälfte der Schulferien und Feiertage zu verbringen. Die Parteien sind berechtigt, unter Wahrung des Kindeswohls ein anders lautendes oder weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht zu vereinbaren.