4. Jede Partei sei zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringen (Verpflegung, Anteil Miete, Kosten für Ausflüge, Ferien etc.) selbst zu tragen. Die Kosten für die Alltagsbekleidung der Kinder, Krankenkassenkosten und Hobbys der Kinder seien von den Parteien je zur Hälfte zu bezahlen. Ausserordentliche Kinderkosten seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. -7- 5. 5.1. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Anträgen gemäss Ziff. 4 hiervor zu verpflichten der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: