Sollten die Weihnachtsfeiertage und die Ferientage vor dem 23. Dezember oder am Ferienende zu ungünstigen Konstellationen mit dem ordentlichen Betreuungsplanung führen (etwa ein Betreuungsrecht für nur wenige Stunden), suchen die Eltern spätestens 6 Monate vor Beginn der Weihnachtsferien eine sinnvolle und ausgeglichene Lösung. An Ostern werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag 10.00 Uhr bis Ostermontag 18,00 Uhr von der Gesuchstellerin hin, in den Jahren mit ungerade Jahreszahl vom Gesuchsgegner betreut.