In den Weihnachtsferien werden die Kinder in den Jahren mit gerader Jahreszahl vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien vom Gesuchsgegner betreut, in den übrigen Zeiten bis zum Ende der Weihnachtsferien von der Gesuchstellerin. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl werden die Kinder vom 23. Dezember 12.00 Uhr bis 25. Dezember 12.00 Uhr sowie vom 31. Dezember 12.00 Uhr bis zum Ende der Weihnachtsferien von der Gesuchstellerin betreut, in den übrigen Zeiten bis zum Ende der Weihnachtsferien vom Gesuchsgegner.