Über die Aufteilung der Ferien sprechen sich die Parteien rechtzeitig, mindestens 9 Monate im Voraus ab. Können Sie sich nicht einigen, kommt dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl das -6- Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin. An den Fest- und Feiertagen gilt folgende Regelung: