Der Gesuchsgegner betreut für die Dauer des erstinstanzlichen Scheidungsverfahrens D._____ jede Woche von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr, jedes 2. Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie während der Hälfte der Schulferien. In den übrigen Zeiten wird D._____ von der Gesuchstellerin betreut. Jeder Elternteil hat das Recht, während seinen Sportferien eine Woche Ferien mit den Kindern zu verbringen.