Der Vater sei berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter jede Woche am Donnerstag über Mittag und am Freitagnachmittag von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr sowie die Hälfte der Schulferien zu betreuen. Zu den übrigen Zeiten wird das Kind von der Mutter betreut. 2. Die Parteien seien gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB anzuweisen, eine kindsorientiere Beratung durch die Fachstelle F._____ GmbH wahrzunehmen. […] "