Ausserordentliche Kinderkosten seien von den Parteien je zur Hälfte zu übernehmen. 5. Der Gesuchsgegner sei zusätzlich zu den Anträgen gemäss Ziff. 4 hiervor zu verpflichten der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Kinder mit Wirkung ab 1. Januar 2023 bis und mit Januar 2024 monatlich vorschüssig je CHF 250.00, ab Februar 2024 CHF je CHF 100.00 zuzüglich bezogene Kinderzulagen zu bezahlen. Bereits geleistete Zahlungen seien anzurechnen. Vom Gesuchsgegner zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge seien mit den güterrechtlichen Ansprüchen der Gesuchstellerin im Ehescheidungsverfahren zu verrechnen.