3. Die Parteien seien im Sinne von Art. 307 ZGB zu verpflichten, eine kinderorientierte Beratung und Begleitung in Anspruch zu nehmen und sich gegenüber dem Gericht über deren Aufnahme und Verlauf auszuweisen. 4. Jede Partei sei zu verpflichten, diejenigen Kosten für die Kinder, die während der Zeit anfallen, die sie bei der betreuenden Partei verbringen (Verpflegung, Anteil Miete, Kosten für Ausflüge, Ferien etc.) selbst zu tragen. -4- Die Kosten für die Alltagsbekleidung und der Krankenkasse der Kinder seien von den Parteien je hälftig zu übernehmen.