Die Parteien werden verpflichtet, sich über die konkrete Betreuungsregelung sowie die Aufteilung der Ferien, Fest- und Feiertage jeweils spätestens zu Beginn eines neuen Schuljahres abzusprechen. Falls keine Einigung zu Stande kommt, hat die Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht betreffend Betreuung während der Ferien sowie an den Fest- und Feiertagen, in Jahren mit gerader Jahreszahl der Gesuchsgegner.'