2. Es sei folgenden Betreuungsregelung vorzusehen: 'Der Vater betreut die Kinder jede Woche von Mittwochabend 18.00 Uhr bis Freitagabend 18.00 Uhr sowie alle 14 Tage von Freitagabend 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr. Der Vater betreut die Kinder zudem während der Hälfte der Schulferien, an den schulfreien Freitagen nach Auffahrt, Mariä Himmelfahrt und weiteren Brückentagen sowie während der Hälfte der Fest- und Feiertagen. In den übrigen Zeiten werden die Kinder durch die Mutter betreut. Eine anders lautenden Betreuungsreglung unter Berücksichtigung der jeweiligen Stundenpläne der Parteien sei vorzubehalten.