Sollten tiefere Kinderunterhaltsbeträge als gemäss Ziff. 2 beantragt festgesetzt werden, sei der für die Klägerin beantragte Unterhaltsbetrag entsprechend einer solchen Reduktion zu erhöhen. […] " 2.2. Mit Stellungnahme vom 12. Dezember 2023 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " 1. Die Kinder C._____, geb. tt.mm.2012 und D._____ geb. tt.mm.2015 seien unter die alternierende Obhut der Parteien mit wechselnder Betreuung zu stellen. Die Betreuungsanteile der Eltern seien auf je 50% festzulegen. Der Wohnsitz von C._____ soll beim Gesuchsgegner, der Wohnsitz von D._____ bei der Gesuchstellerin liegen.