3. Die Parteien seien zu verpflichten, während der Dauer des Scheidungsverfahrens jeweils die Hälfte der ausserordentlichen Kosten, welche für die gemeinsamen Kinder anfallen und nicht von Dritten (z.B. Versicherung) getragen werden, zu übernehmen. 4. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 während der Dauer des Scheidungsverfahrens bis Ende Juli 2027 an deren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig mindestens CHF 265.00 zu bezahlen. -3-