2. Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin rückwirkend ab 1. Januar 2023 während der Dauer des Scheidungsverfahrens an den Unterhalt der gemeinsamen Kinder bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, mindestens aber bis zur Volljährigkeit des jeweiligen Kindes, monatlich vorschüssig an den Unterhalt CHF 1'602.00 pro Kind zu bezahlen. Zudem sei der Beklagte zu verpflichten, die während seinen Betreuungszeiten anfallenden Kosten für die Kinder (davon ausgenommen Alltagskleider und Krankenkassenprämien) selbst zu decken. Die Kinderzulagen sollen dem Beklagten zugeteilt werden.