Indem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 25. September 2024 dem Beklagten und seiner Ehefrau zur Räumung der Mieträumlichkeiten eine Frist bis 10. Oktober 2024 gewährt hat (Dispositiv- Ziff. 1.1), hat sie der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung korrekt Rechnung getragen. Die vom Beklagten begehrte Verlängerung der Räumungsfrist um sechs Monate wäre einer unzulässigen Erstreckung des Mietverhältnisses gleichgekommen. Im Übrigen hätten der Beklagte und seine Ehefrau die Wohnung bereits bis zum 31. Mai 2024 verlassen müssen, womit sie als Folge des Ausweisungsverfahrens von einer Verlängerung um mehr als vier Monate profitiert haben.