Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausweisung i.S.v. Art. 257 ZPO gegeben und dem Gesuch sei zu entsprechen, wobei zur Räumung eine angemessene Frist anzusetzen sei. Der Beklagte hat in seiner Berufung nichts vorgebracht, was an der zutreffenden vorinstanzlichen Beurteilung etwas ändern könnte. Die erst während des erstinstanzlichen Ausweisungsverfahrens erfolgte Tilgung des ausstehenden Mietzinses hat keinen Einfluss auf die Rechtmässigkeit der Kündigung. Auch die vom Beklagten geltend gemachten Schwierigkeiten, eine Wohnung zu finden, führen nicht zur Aufhebung oder Abänderung des -6-