Die Vorinstanz begründete die Ausweisung des Beklagten und seiner Ehefrau aus dem Mietobjekt zusammengefasst damit, dass die Kündigung des Mietverhältnisses durch die Klägerinnen formgerecht und unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen (Art. 257d Abs. 1 und 2 OR) rechtsgültig ausgesprochen worden sei. Damit habe das Mietverhältnis am 30. Mai 2024 (recte: 31. Mai 2024) geendet. Die Rechtslage sei aufgrund der eingereichten Unterlagen und der Ausführungen der Klägerinnen klar und der Sachverhalt sei unbestritten. Damit seien die Voraussetzungen für eine Ausweisung i.S.v.