Diese Verfügung wurde beiden Beklagten am 5. August 2024 polizeilich zugestellt (VA act. 16 f.). Bei sämtlichen in der Berufung erhobenen Vorbringen und dem mit ihr eingereichten Zahlungsbeleg handelt es sich daher um neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel, welche gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht berücksichtigt werden können, da der Beklagte nicht substantiiert dargelegt hat, dass er diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorbringen konnte. Somit hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen.