Diese Vorbringen hat der Beklagte nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Berufungsverfahren gemacht. Im vorinstanzlichen Verfahren reichten er und seine Ehefrau keine Stellungnahme zum Mietausweisungsgesuch ein, obwohl ihnen die Vorinstanz dafür mit Verfügung vom 27. Juni 2024 eine Frist von zehn Tagen angesetzt hatte, mit dem Hinweis, dass nach unbenutztem Ablauf der Frist das Verfahren ohne diese Stellungnahme weitergeführt werde (vorinstanzliche Akten [VA] act. 10 f.). Diese Verfügung wurde beiden Beklagten am 5. August 2024 polizeilich zugestellt (VA act.