343 Abs. 1 lit. d ZPO die polizeiliche Räumung angeordnet werden, was antragsgemäss erfolge. 2.3. Der Beklagte macht mit Berufung geltend, nach Erhalt des Ausweisungsgesuchs habe er mit der Klägerin 1 telefonisch vereinbart, die einmonatige Schuldenlast bis zum 26. Juni 2024 zu begleichen. Er reiche einen Beweis dafür ein, dass diese Vereinbarung eingehalten worden sei. Auf seinen -5-