Die Kündigung sei am 29. April 2024 zugestellt worden. Damit sei die Kündigung auf den 30. Mai 2024 (recte: 31. Mai 2024) gemäss Art. 257d Abs. 2 OR gültig ausgesprochen worden. Die Kündigung sei dabei korrekt auf dem gesetzlich vorgeschriebenen amtlichen Formular des Kantons Aargau ausgesprochen worden. Art. 266l – n OR seien eingehalten und es sei kein Nichtigkeitsgrund ersichtlich. Die Ausweisung sei somit zulässig und dem Gesuch könne entsprochen werden, wobei zur Räumung eine angemessene Frist festzusetzen sei. Gemäss Art. 236 Abs. 3 ZPO könne die Vollstreckung dieser Verpflichtung angedroht resp. als Vollstreckungsmassnahme i.S.v. Art. 343 Abs. 1 lit.